Bezahlt die gesetzliche Krankenkasse auch Kontaktlinsen?

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Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben einen Anspruch auf eine Sehhilfe, gemäß aktueller Hilfsmittelrichtlinien.

Erwachsene haben einen Anspruch auf eine Sehhilfe, wenn sie einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen. Maßgebend ist der Hauptschnitt der stärksten Wirkung des Brillenglases. Liegt dieser über +/- 6 Dioptrien, hat der Versicherte Anspruch auf die Erstattung von Brillengläsern durch die Krankenkassen. Bei einem Zylinderwert von mehr als 4,0 dpt. besteht der Anspruch unabhängig von der Wirkung des stärksten Hauptschnitts.

Werden die Kontaktlinsenindikationen gemäß Hilfsmittelrichtlinie erfüllt, erstatten die Krankenkassen „Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe“. Gemäß der Hilfsmittelrichtlinien gilt dies für folgende Indikationen:
· Myopie ≥ 8,0 dpt.,
· Hyperopie ≥ 8,0 dpt.,
· Irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozentpunkte verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
· Astigmatismus rectus und inverses (senkrecht / waagerecht) ≥ 3,0 dpt.,
· Astigmatismus obliquus (Achslage 45 Grad +/-30 Grad, bzw. 135 Grad +/- 30 Grad) ≥ 2 dpt,
· Keratokonus
· Aphakie
· Aniseikonie > 7% (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren)
· Anisometropie ≥ 2,0 dpt.

In den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzung für eine sehschärfeverbessernde Sehhilfe nur auf einem Auge vorliegt, wird auch das Glas bzw. die Kontaktlinse für das andere Auge von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt (beidäugige Versorgung).

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